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Grundsätze der Kindertagespflege

  • das Gleichrangigkeitsprinzip
  • das Zusammenarbeitsgebot mit dominierendem Elternrecht
  • der Fördercharakter
  • der Gleichbehandlungsgrundsatz
  • der staatliche Planungsauftrag

Erklärung:

Die gesetzlichen Regelungen zu Tagespflege findet sich im VIII. Sozialgesetzbuch (SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe). Hier wird die Tagespflege als gleichrangig neben der Betreuung in Kindertageseinrichtungen angesehen. Diese Gleichrangigkeit als Leisung der Jugendhilfe schreibt §2 Abs.2 SGB VIII gesetzlich fest. Besondere Regelungen enthält hier das SGB VIII im dritten Abschnitt des zweiten Kapitels überschrieben mit "Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege". Dieser Begriff der Förderung enthält Aspekte der Betreuung wie auch der Bildung und Erziehung des Kindes. Das Leistungsangebot soll nach Vorgabe des §22 Abs.2 SGB VIII pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientiert werden. Konkrete Regelungen zur Tagespflege als nicht konstituelle familiäre Form der Betreuung und Förderung von Kindern enthält §23 SGB VIII. Die Koppelung dieser Vorschrift an §22 SGB VIII zeigt, dass auch die Tagespflege als Förderangebot auszugestalten ist, welches neben der Aufgabe der Betreuung auch die Bildung und Erziehung der Kinder gewährleistet sowie in ihrer Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unterstützen soll.

 

Nach §23 Abs.1 SGB VIII kann die Tagespflege im Haushalt der Tagespflegeperson oder aber im Haushalt der Eltern stattfinden. Hierbei soll gemäß §23 Abs.2 SGB VIII die Tagespflegeperson sowie die Eltern zum Wohle des Kindes zusammenarbeiten (Zusammenarbeitsgeot). Nach §23 SGB VIII besteht zudem ein entsprechender Unterstützungsanspruch wie auch ein Rechtsanspruch auf Beratung in allen Fragen der Tagespflege sowohl für die Eltern als auch für die Tagespflegeperson. §23 Abs.1 SGB VIII ist als sogenannte "Kannvorschrift" ausgestaltet, so dass zur Förderung der Entwicklung des kindes auch eine Person als Tagespflegeperson vermittelt werden kann. Diese Vermittlung ist daher eine Aufgabe der Jugendhilfe (§2 Abs.2 Nr.3 i.V.m. §23 Abs.1 SGB VIII). Hierneben besteht gemäß §23 Abs.4 Satz 1 SGB VIII ein Rechtsanspruch auf Beratung in allen Fragen der Tagespflege für die Erziehungsberechtigten und die Tagespflegeperson gegen das Jugendamt.

 

Der Aufgaben- und Pflichtkreis des Jugendamtes umfasst damit:

  • Vermittlung einer Tagespflegeperson
  • Beratung von Erziehungsberechtigten
  • Qualifizierung der Tagespflegeperson
  • Gewährung einer laufenden Geldleistung

Zudem regelt §23 Abs.2 SGB VIII den Aufwendungsersatz im Rahmen der Zahlung einer sogenannten laufenden Geldleistung. Voraussetzung für den Aufwendungsersatz ist die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Tagespflege zum Wohle des Kindes sowie die Eignung der Tagespflegeperson. Diese kann durch die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme nachgewiesen werden. Die Tagespflege ist keine Hilfe zur Erziehung und setzt daher ein erzieherisches Defizit nicht voraus. Sie kann jedoch ergänzend zu einer Maßnahme zur Hilfe der Erziehung gemäß §27, §23 und §35a SGB VIII sinnvoll sein. Gemäß §43 SGB VIII besteht eine Erlaubnispflicht für die Tagespflege, sofern ein Kind mehr als 145 Stunden wöchentlich und länger als drei Monate gegen Entgeld betreut wird. Diese Erlaubnis wird vom zuständigen Jugendamt nach Eignungsfeststellung erteilt. Der Erlaubnisvorbehalt gilt ab dem ersten Kind und auch dann, wenn die Tagespflegeperson nicht vom Jugendamt vermittelt wurde.

 

Gemäß §26 SGB VIII obliegt die Regelung über die nähere Ausgestaltung von Inhalt und Umfang der Tagespflege mitsamt dn für diese geregelten Aufgaben und Leistungen dem Landesrecht.

 

Das SGB VIII ist ein Bundesgesetz. In §26 SGB VIII enthält es somit eine Öffnungsklausel zugunsten des Landesrechts. Allerdings ist die Tagespflege bisher nur in wenigen Landesgesetzen explizit geregelt. In den meisten Landesausführungsgesetzen ist sie überhaupt nicht erwähnt oder nur als Begriff genannt.